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Einreise

EINREISEBESTIMMUNGEN 
Die Grenzformalitäten sind minimal und entsprechen den europäischen Standards. Durch den Beitritt zum Schengen-Abkommen sind die Grenzen zwischen Slowenien und den angrenzenden Staaten Italien, Österreich und Ungarn gefallen. Für den Grenzübertritt nach Kroatien benötigt man einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis, wenn die Aufenthaltsdauer 3 Monate nicht übersteigt. EU-Bürger, kroatische und Schweizer Staatsbürger können die Grenze mit einem gültigen Personalausweis passieren, wenn die Aufenthaltsdauer im Schengenraum 30 Tage nicht überschreitet. All jene, die für Slowenien ein Visum benötigen, können in den slowenischen Vertretungen in ihren Heimatländern oder in Vertretungen irgendeines Schengen-Mitgliedstaates ein Schengen-Visum beantragen. Alle Länder im Schengenraum stellen dasselbe Schengen-Visum zu denselben Bedingungen aus, wobei auch die Interessen der anderen Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden. Das Schengen-Visum, ungeachtet von welchem Schengen-Staat es ausgestellt wurde, gilt für alle Mitgliedsstaaten, was denjenigen Reisenden zu Gute kommt, die mehrere Schengenländer besuchen wollen.

Kinder dürfen nur mit gültigen Dokumenten die Schengen-Außengrenze passieren. Dieses Dokument kann ein gültiger Reisepass sein, in gewissen Fällen auch ein gültiger Personalausweis oder ein anderes zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument (ausgestellt aufgrund besonderer bilateraler Abkommen), ebenso wie die Eintragung in gültigen Reisepässen der Eltern.
 
Mit dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 wurde Slowenien nicht automatisch Mitglied des Schengen-Abkommens, obwohl es die Bestimmungen schon teilweise durchzuführen begann, vor allem im Bereich der Visumpolitik und der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung. Der EU-Rat für Justiz und Innere Angelegenheiten hat auf seiner Sitzung vom 5. Dezember 2006 in Brüssel die Erweiterung des Schengen-Abkommens auf 9 neue EU-Mitglieder beschlossen, darunter auch Slowenien.
Die Kontrollen an den Innengrenzen (bisherige Grenzen zu Österreich, Italien und Ungarn) wurden mit dem 21. Dezember 2007 aufgehoben. Zur selben Zeit traten Ungarn, Polen, Tschechien, die Slowakei, Estland, Lettland, Litauen und Malta dem Schengen-Abkommen bei. Das EU-Gebiet ohne Innengrenzen umfasst nun schon 24 Staaten. Neben den EU-Staaten sind noch Norwegen und Island integriert. Die Grenzkontrollen im Schengenraum sowohl im See- wie auch Festlandverkehr wurden somit aufgehoben, im Luftverkehr hingegen bleiben sie bis zum Umstieg auf den Sommerflugplan am 30. März 2008 aufrecht. Die Staatsbürger der Schengen-Länder müssen zwar beim Grenzübertritt keinen Lichtbildausweis vorweisen, sie müssen jedoch bei Reisen innerhalb des Schengenraumes einen Reisepass oder Personalausweis mit sich führen, um sich bei Polizeikontrollen ausweisen zu können. Die slowenische nationale Gesetzgebung schreibt die Mitnahme eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises vor (Quelle: Ministerium für Äußere Angelegenheiten)


VISA
Bürger aus Staaten, mit den die EU kein Abkommen über die Aufhebung der Visa-Pflicht geschlossen hat, müssen in ihren Reisepässen, die noch mindestens sechs Monate gültig sein müssen, ein Visum haben, das in slowenischen (bzw. bevollmächtigten) Vertretungen in ihrem Heimatland ausgestellt wird.
Für weitere Informationen: das Außenministerium Sloweniens, bitte klicken Sie hier unter der Rubrik Useful Information.


EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN
Innerhalb der EU herrscht freier Warenverkehr, Einschränkungen gibt es nur bei der Einfuhr von Tabakwaren und Alkoholgetränken, wo die abgabenfreie Menge beschränkt ist.
Erwachsene Reisende (über 17 Jahre) können zollfrei 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 g Pfeifentabak, 1 l Alkoholgetränk mit über 22 % Alkoholgehalt oder 2 l Alkoholgetränk bis 22 % Alkoholgehalt oder 2 l Schaumwein oder die entsprechende Menge der genannten Produkte, und 2 l Wein, 50 g Parfum und 0,25 l Eau de Toilette und andere Waren bis zu einem Gesamtwert von EUR 175 nach Slowenien einführen.
Bei Einkauf von Waren in Drittstaaten sind nach der Rückkehr in die EU den Zollbehörden alle Waren kommerzieller Natur ebenso wie alle Waren, deren Menge oder Wert die abgabenfreien Grenzen überschreiten, anzumelden: Tabakwaren, Alkoholika und Parfums, wenn die Höchstmengen überschritten werden, und alle anderen Waren im Wert von maximal 175,00 EUR für Erwachsene bzw. 90,00 EUR für Jugendliche unter 15 Jahren.
Mehrere Reisende können ihre Rechte auf abgabenfreie Waren nicht zusammenlegen und auf diese Art Waren über die Höchstmenge von 175.00 EUR hinaus einführen. Im Zweifelsfall sollten alle mitgeführten Waren den Zollbeamten angemeldet werden. Bei der Anmeldung der mitgeführten Waren werden die Zollbefreiungen in jedem Fall wirksam. Einfuhrabgaben, die bei der Einreise nach Slowenien zu zahlen sind, setzen sich zusammen aus Zoll und Mehrwertsteuer, bei Tabakwaren und Alkoholika zusätzlich aus Verbrauchssteuer.
Reisende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Bürger) können neben dem persönlichen Gepäck Gegenstände, die sie für ihren persönlichen Gebrauch während des vorübergehenden Aufenthalts in Slowenien benötigen, abgabenfrei mitführen. Bargeld kann im Betrag von maximal 10.000 EUR mitgeführt werden. 
Mehr Informationen


TIERE
Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten reisen wollen (nicht gewerbliche Verbringung von Heimtieren im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr), benötigen den neuen EU-Heimtierpass mit einer Bestätigung über eine gültige Impfung gegen Tollwut und der vorgeschriebenen Kennzeichnung des Tieres. In einigen EU-Mitgliedsstaaten (England, Irland oder Schweden) gelten nationale Zusatzbestimmungen. Auskünfte darüber erteilen die Veterinärverwaltung Sloweniens oder lokale Veterinärämter. Für andere Heimtiere (Nagetiere, Kriechtiere, Amphibien, Zierfische, Vögel) gelten nationale Bestimmungen, Informationen sind erhältlich in Heimatländern oder unter:
Veterinary Administration of the Republic of Slovenia
E: mail:vurs@gov.si

Für die nicht gewerbliche Verbringung Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern benötigt man eine Gesundheitsbescheinigung, wie sie in der Entscheidung 2004/2003/ES der Kommission festgelegt ist, für andere Heimtiere gelten dieselben Bedingungen wir für die nicht gewerbliche Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten
Da einzelstaatliche Bestimmungen noch angewendet werden, ist die sicherste Informationsquelle:
- European Commision: Animal Health and Welfare
- Official Journal of the European Union: Commision Decision of 18 February 2004 - a model health certificate of non - commercial movements from third countries of dogs, cats and ferrets.


MEDIZINISCHE VERSORGUNG VON AUSLÄNDERN
In Slowenien gibt es in jedem größeren Ort Ambulanzen, die werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sind.

Bürger aus EU, EWR und der Schweiz
Versicherte Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz haben während ihres vorübergehenden Aufenthaltes in Slowenien - auf der Grundlage der europäischen Versicherungskarte bzw. einer provisorischen Ersatzbescheinigung, die vorübergehend die europäische Versicherungskarte ersetzt - Anspruch auf "medizinische Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Mitgliedsstaat als medizinisch notwendig erweisen“ (EU-Richtlinie (EGS) Nr. 1408/71).
Mit der europäischen Versicherungskarte bzw. einer provisorischen Ersatzbescheinigung können dringende bzw. notwendige medizinische Leistungen bei Gesundheitsdienstleistern in Anspruch genommen werden, die dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören (In Slowenien: Zavod zdravstvenega zavarovanja Slovenije, kurz ZZZS). Für ärztliche Behandlungen, die über die medizinische Grundversorgung auf Primärebene hinausgehen, sind bei praktischen Ärzten Überweisungsscheine für fachärztliche oder stationäre Behandlungen einzuholen. Ausgenommen sind Notfälle, die in jedem Krankenhaus behandelt werden.
Notwendige medizinische Leistungen und medizinische Notversorgung sind kostenlos, da diese Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Darüber hinausgehende medizinische Leistungen sind nur bis zu einem gewissen Prozentsatz kostenlos und variieren von Fall zu Fall zwischen 5 % und 75 % des Wertes der medizinischen Leistungen.

Bürger aus Kroatien und Mazedonien, mit denen ein bilaterales Abkommen (Konvention) besteht
Versicherte Personen aus diesen beiden Staaten können in Slowenien notwendige medizinische Leistungen und medizinische Notversorgung bei Gesundheitsdienstleistern in Anspruch nehmen, die dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören (Zavod zdravstvenega zavarovanja Slovenije, kurz ZZZS). Auf der Grundlage des Formulars HR/SLO 3 bzw. RM/SI 3, das bei einer Gebietsstelle der slowenischen Krankenversicherungsanstalt ZZZS vorzulegen ist, wird das Formular "Bestätigung über den Anspruch auf medizinische Leistungen für ausländische Versicherte und deren mitversicherte Angehörige" ausgestellt. Mit diesem Formular können notwendige medizinische Leistungen auf der Primärebene in Anspruch genommen, während für fachärztliche oder stationäre Behandlungen Überweisungsscheine von allgemeinen Ärzten auf Primärebene einzuholen sind. Ausgenommen sind Notfälle, die in jedem Krankenhaus behandelt werden.
Notwendige medizinische Leistungen und medizinische Notversorgung sind kostenlos, da diese Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind.

Schweizer Botschaft in Slowenien

Trg republike 3/VI
SI-1000 Ljubljana
Slovenia
Phone: (+) 386 1 200 86 40
Fax: (+) 386 1 200 86 69
E-mail: lju.vertretung(at)eda.admin.ch
H. E. Mr Stefan Speck, Ambassador

Internet link
Swiss Ministry of Foreign Affairs 


Slowenische Botschaft in Bern / Schweiz

Schwanengasse 9/II 3011 Bern
Switzerland
Phone: (+) 41 31 310 90 00
Fax: (+) 41 31 312 44 14
E-mail: vbe(at)gov.si
Responsible for: Switzerland , Liechtenstein
Mr Branko Zupanc, Chargé d'Affaires a.i.

Internet link
www.bern.embassy.si/en

Konsularabteilung der Botschaft :
Tel: (+) 41 31 310 90 15
Bürozeiten: Montag, Mittwoch  und Donnerstag zwischen 10.00 und 14.00 Uhr.


Permanent Representation of the Republic of Slovenia to the UN and other international organisations in Geneve
Rue de Vermont 37-39
1202 Geneve
Switzerland
Phone: (+) 41 22 716 17 80
Fax: (+) 41 22 738 66 65
E-mail: mge@gov.si

Internet link
http://geneva.representation.si/en
Mr Andrej Logar, Ambassador - Head of Mission


Weitere Informationen zu Einreisebestimmungen finden Sie unter http://www.mzz.gov.si/en

 

Aktuelle Informationen
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MO & DI: 18:00 - 20:00
MI-FR: 09:00 - 18:00
SA: 09:00 - 12:00

Tel.: +41 44 803 22 20
Mail: info(at)unisontravel.ch
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